Zweck dieser Verordnung ist die Sicherung des Baumbestandes, um insbesondere
1) das Straßen- und Ortsbild zu beleben und zu gliedern,
2) innerörtliche Erholungsräume zu schaffen und zu erhalten,
3) die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu sichern und zu fördern,
4) das Stadtklima oder die kleinklimatischen Verhältnisse zu erhalten und zu verbessern,
5) schädliche Umwelteinwirkungen abzuwehren,
6) bedeutende Lebensräume für die Tierwelt zu erhalten.