(1) Der Bestand an Bäumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt Regensburg wird geschützt.
(2) Geschützt sind Bäume (auch Obstbäume), die einen Stammumfang von mehr als 100 cm in 100 cm Höhe über dem Erdboden haben. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe des Umfangs der beiden stärksten Stämme in 100 cm Höhe über dem Erdboden mehr als 100 cm beträgt.
(3) Geschützt sind auch alle Ersatzpflanzungen nach § 7 dieser Verordnung, unabhängig von ihrem Stammumfang.