Über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes entscheidet der Stadtrat. Ein Jahresgewinn soll dem Haushalt der Stadt zugeführt werden, soweit der Betrieb aus seinem Jahresgewinn keine Rücklagen entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 1 EBV zu bilden hat. Ein Jahresverlust ist durch Abbuchung von Rücklagen oder aus Haushaltsmitteln der Stadt auszugleichen.
RgbArenaS · Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung "Arena Regensburg - Regiebetrieb der Stadt Regensburg"
§ 9 RgbArenaS – Gewinn und Verlust
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 06.08.2012.
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„Was regelt § 9 RgbArenaS? Zitiere den Wortlaut.“