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Zitierfest

RgbArenaS · Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung "Arena Regensburg - Regiebetrieb der Stadt Regensburg"

§ 9 RgbArenaS – Gewinn und Verlust

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 06.08.2012.

Über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes entscheidet der Stadtrat. Ein Jahresgewinn soll dem Haushalt der Stadt zugeführt werden, soweit der Betrieb aus seinem Jahresgewinn keine Rücklagen entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 1 EBV zu bilden hat. Ein Jahresverlust ist durch Abbuchung von Rücklagen oder aus Haushaltsmitteln der Stadt auszugleichen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 9 RgbArenaS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 9 RgbArenaS? Zitiere den Wortlaut.“

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