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Zitierfest

RgbArenaS · Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung "Arena Regensburg - Regiebetrieb der Stadt Regensburg"

§ 8 RgbArenaS – Jahresabschluss und Lagebericht

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 06.08.2012.

(1) Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über den Ansatz, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertung und über den Anhang, die nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs (Erster und Zweiter Abschnitt) für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften gelten, finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Betriebssatzung nichts anderes ergibt.

(2) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung des Regiebetriebs sind entsprechend § 21 Abs. 1 und 3 EBV sowie § 22 Abs. 1 EBV aufzustellen. Der Wert der Sacheinlage im Sinne von § 1 Abs. 4 dieser Betriebssatzung wird in der Bilanz unter dem Eigenkapital als „Dotationskapital“, darüber hinausgehende Einlagen werden als „Rücklagen“ ausgewiesen. Soweit die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, ist entsprechend § 22 Abs. 3 EBV eine Erfolgsübersicht (Spartenrechnung) aufzustellen.

(3) Zum Anhang und zum Anlagennachweis ist § 23 EBV entsprechend anzuwenden.

(4) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen. § 289 HGB gilt sinngemäß. Im Lagebericht ist auch einzugehen auf

1) erhebliche Abweichungen vom Wirtschaftsplan (Abweichung > 10 % sowie über 50 TEUR),

2) die Änderungen im Bestand der zum Sondervermögen gehörenden Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,

3) die Änderungen im Bestand, Leistungsfähigkeit und Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,

4) den Stand der Anlagen im Bau und geplanten Bauvorhaben,

5) die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsbestand, Zugängen und Entnahmen sowie

6) die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung.

(5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind gemäß Art. 102 GO innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, vom/von der Oberbürgermeister(in) zu unterzeichnen und sodann dem Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen sowie dem Stadtrat vorzulegen.

(6) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind in entsprechender Anwendung von Art. 107 Abs. 3 GO und § 25 Abs. 2 EBV durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Die Bestellung des Abschlussprüfers erfolgt auf Vorschlag des/der Oberbürgermeister/in durch den Stadtrat. Der Bericht des Abschlussprüfers ist an den/die Oberbürgermeister(in) zu richten.

(7) Nach erfolgter Abschlussprüfung und örtlicher Rechnungsprüfung sind der Jahresabschluss, der Anhang mit Anlagennachweis, gegebenenfalls die Erfolgsübersicht sowie der Lagebericht zusammen mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers über den/die Oberbürgermeister(in) dem Ausschuss für Finanzen, Verwaltung und Beteiligungen sowie dem Stadtrat vorzulegen. Der Stadtrat entscheidet über die Feststellung des Jahresabschlusses. In Fällen der Versagung oder Einschränkung des Bestätigungsvermerks ist dem Stadtrat über die Gründe zu berichten. Art. 102 Abs. 4 GO gilt entsprechend.

(8) Zur Offenlegung findet § 25 Abs. 4 EBV entsprechend Anwendung.

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