(1) Der Regiebetrieb unterliegt der örtlichen und der überörtlichen Prüfung.
(2) Der Umfang der Rechnungsprüfung bestimmt sich entsprechend nach Art. 106 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 GO; dabei ist auf das Ergebnis der Abschlussprüfung mit abzustellen.
(3) Der Beschlussfassung über die Entlastung durch den Stadtrat hat die örtliche Rechnungsprüfung voranzugehen.