(1) Soweit in dieser Betriebssatzung keine abweichenden oder weitergehenden Regelungen getroffen werden, bestimmen sich die Zuständigkeiten und der Vollzug für die laufenden Geschäfte des Betriebs sowie für seine darüber hinausgehenden Angelegenheiten nach den für die Verwaltung der Stadt Regensburg geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie den von der Stadt Regensburg aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts getroffenen Regelungen. Auf den Betrieb sind daher insbesondere die Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg, das für öffentliche Auftraggeber geltende öffentliche Vergaberecht sowie die Regelungen der Stadt zum Haushaltsplan in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann der/die Oberbürgermeister(in) die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen seiner/ihrer Befugnisse nach Art. 39 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 1 GO einer von ihm/ihr zu berufenden Betriebsleitung übertragen. Soweit zwei oder mehrere Betriebsleiter berufen sind, sollen einem die kaufmännischen Angelegenheiten im Sinne von § 12 EBV übertragen werden.