(1) Der Betrieb ist unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze und des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu führen.
(2) Auf die Wirtschaftsführung des Betriebs finden Art. 88 Abs. 5 Satz 1 GO sowie § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 7 Satz 1, § 8 Abs. 1, §§ 9 und 10 EBV entsprechend Anwendung. Art. 101 GO sowie §§ 52 und 59 KommHVDoppik und das damit verbundene Recht der Übertragung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs auf Stellen außerhalb der eigenen Verwaltung gelten entsprechend.
(3) Der in der Haushaltssatzung für den Regiebetrieb festgesetzte Höchstbetrag für die Aufnahme von Kassenkrediten soll ein Sechstel der im Wirtschaftsplan veranschlagten Einnahmen aus laufender Geschäftstätigkeit nicht übersteigen.