(1) Ein Anspruch auf die Herstellung von Reproduktionen von Archivgut besteht nicht.
(2) Werden Reproduktionen zugelassen, so werden diese grundsätzlich durch Mitarbeiter der Stadtverwaltung angefertigt oder veranlasst. Reproduktionen durch den Benutzer selbst können nur in besonders begründeten Fällen zugelassen werden. In solchen Fällen hat der Benutzer dem Stadtarchiv unentgeltlich eine Kopie der Reproduktionen zu überlassen.
(3) Die Urheberrechte verbleiben der Stadt. Diese kann jedoch Benutzern durch schriftliche Vereinbarung Nutzungsrechte einräumen.