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Zitierfest

RgbArchivS · Stadtarchivsatzung der Stadt Regensburg

§ 8 RgbArchivS – Veröffentlichungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 27.06.1988.

(1) Die Benutzer sind verpflichtet, jede Veröffentlichung, die unter Verwendung von Archivgut des Stadtarchivs erfolgt, diesem unverzüglich anzuzeigen.

(2) Bei Veröffentlichungen im Sinne des Abs. 1 sind die Rechte des Stadtarchivs zu wahren. Das Stadtarchiv ist als Quelle zu benennen.

(3) Von allen Veröffentlichungen und von Kollegstufen-, Seminar-, Magister-, Zulassungs-, Diplom- und Doktorarbeiten ist dem Stadtarchiv ein Exemplar unaufgefordert und unentgeltlich zu überlassen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 8 RgbArchivS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 8 RgbArchivS? Zitiere den Wortlaut.“

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