(1) Die Benutzung des Stadtarchivs bedarf der Genehmigung der Stadt.
(2) Die Genehmigung ist in der Regel schriftlich unter Angabe von Zweck und Gegenstand der Benutzung zu beantragen, dabei hat sich der Benutzer zu verpflichten die Stadt von Ansprüchen Dritter freizustellen.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Stadt durch Gewährung der Benutzung gegen rechtliche Verpflichtungen verstoßen würde.
(4) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn
- a) gewichtige öffentliche oder private Belange gefährdet werden könnten,
- b) die Archivalien durch Dienststellen der Stadt benötigt werden,
- c) das bestellte Archivgut besonders wertvoll ist oder durch die Benutzung der Ordnungs- oder Erhaltungszustand der Archivalien gefährdet würde,
- d) zu befürchten ist, daß der Antragsteller seinen mit der Benutzung zusammenhängenden Verpflichtungen nicht nachkommt.
(5) Die Genehmigung kann unter Nebenbestimmungen ergehen, insbesondere unter der Auflage, bestimmte Informationen vertraulich zu behandeln oder das Manuskript vor einer Veröffentlichung zur Einsicht vorzulegen.