(1) Zur Benutzung können nach Ermessen der Stadt
- a) Archivalien im Original
- b) Abschriften oder Kopien - auch von Teilen der Archivalien - vorgelegt werden
- c) Auskünfte aus den Archivalien erteilt werden.
(2) In besonders begründeten Fällen besteht bei genehmigten Benutzungen die Möglichkeit, Archivgut auf Kosten des Benutzers zur Einsichtnahme an andere hauptamtlich geleitete Archive auszuleihen.
(3) Die Benutzer werden archivfachlich insoweit beraten, daß sie zur Benutzung des Stadtarchivs in die Lage versetzt werden (einfache archivarische Beratung). Weitergehende Hilfen können gewährt werden, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt; ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.