(1) Archivgut amtlicher Herkunft, das im Stadtarchiv verwahrt wird, kann 30 Jahre nach Aktenschließung benutzt werden, soweit dem nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(2) Vor Ablauf dieser Frist kann Archivgut amtlicher Herkunft benutzt werden, wenn es
1) veröffentlicht ist oder
2) zur Veröffentlichung bestimmt war oder ist oder wenn
3) das Stadtarchiv im Einvernehmen mit der abgebenden Dienststelle zustimmt.
(3) Personenbezogenes Archivgut kann über die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 hinaus ohne Einwilligung der Betroffenen oder ihrer Rechtsnachfolger 10 Jahre nach dem Tod (soweit nicht feststellbar, 90 Jahre nach der Geburt) der Betroffenen benutzt werden, soweit nicht schutzwürdige Belange noch lebender Hinterbliebener entgegenstehen. Die erforderlichen Nachweise hat der Benutzer zu erbringen.
(4) Sofern personenbezogene Informationen anonymisiert verwendet werden sollen und sichergestellt ist, dass für Dritte eine Identifizierung von Einzelpersonen nicht möglich ist, kann eine Benutzung auch vor Ablauf der in Abs. 3 genannten Fristen zugelassen werden.
(5) Für die Benutzer von Archivgut privater Herkunft gelten die vorstehenden Absätze entsprechend, soweit mit den Abgebern des Archivguts keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind.