(1) Schuldner der nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren und Auslagen ist derjenige, der die Einrichtungen des Stadtarchivs benutzt bzw. die Leistungen in Auftrag gibt.
(2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.
RgbArchivGebS · Stadtarchiv-Gebührensatzung der Stadt Regensburg
(1) Schuldner der nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren und Auslagen ist derjenige, der die Einrichtungen des Stadtarchivs benutzt bzw. die Leistungen in Auftrag gibt.
(2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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