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Zitierfest

RgbArchivGebS · Stadtarchiv-Gebührensatzung der Stadt Regensburg

§ 4 RgbArchivGebS – Gebührenschuldner

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 16.09.2024.

(1) Schuldner der nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren und Auslagen ist derjenige, der die Einrichtungen des Stadtarchivs benutzt bzw. die Leistungen in Auftrag gibt.

(2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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„Was regelt § 4 RgbArchivGebS? Zitiere den Wortlaut.“

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