(1) Die Gebühren entstehen mit Beginn der Benutzung bzw. dem Tätigwerden des Stadtarchivs, die Auslagen mit dem Anfall.
(2) Die Gebühren und Auslagen werden nach schriftlicher Zahlungsaufforderung des Stadtarchivs fällig und sind auf ein in der schriftlichen Zahlungsaufforderung angegebenes Konto zu überweisen. Bei Festsetzung mittels Gebührenbescheids werden die Gebühren einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. Die Mindestgebühr je Gebührenbescheid beträgt 5 Euro.
(3) Die Stadt kann ab Beantragung der Benutzung Vorauszahlungen auf die Gebühren in Höhe der voraussichtlichen Gebührenschuld verlangen. Sie kann die Benutzung des Stadtarchivs von der Entrichtung der Vorauszahlung abhängig machen.