(1) Gebühren werden nicht erhoben für einfache archivarische Beratung (§ 3 Abs. 3 Satz 1 der Stadtarchivsatzung).
(2) Die eigenständige Anfertigung von Kopien durch den Benutzer vor Ort ist gebührenfrei. Die Genehmigung hierzu liegt im Ermessen des Stadtarchivs.
(3) Liegt die Benutzung des Archivguts im Interesse der Stadt, können Gebühren im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen werden.
(4) Gebühren im Rahmen der Amtshilfe bemessen sich nach Art. 8 BayVwVfG.
(5) Eine Gebührenbefreiung aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt. Der Befreiungstatbestand ist dem Stadtarchiv mitzuteilen.