(1) Die Art der Einfriedung muss sich aus der prägenden Eigenart des Straßenbildes entwickeln.
(2) Im Bereich der Altstadt südlich der Donau sind Einfriedungen zum öffentlichen Verkehrsraum hin als Mauern auszuführen. Diese sollen mindestens 2,0 m hoch sein. Als Einfriedungen von Vorgärten und Parkanlagen können ausnahmsweise schmiedeeiserne Gitter in handwerklicher Ausführung zugelassen werden, wenn sie den jeweiligen Baukörper und seine Umgebung berücksichtigen.
(3) Auf dem Oberen und dem Unteren Wöhrd sowie in Stadtamhof sind Einfriedungen zum öffentlichen Verkehrsraum hin als Zäune (Metall- oder senkrechte Holzlattenzäune) auszuführen.