Von öffentlich zugänglichen Bereichen aus einsehbare Balkone sind unzulässig. In nichteinsehbaren Hofbereichen können Balkone als vorgestellte Konstruktion zugelassen werden. Ausnahmsweise können Balkone auch zugelassen werden, die gegenüber öffentlichen Parkanlagen oder auf dem Oberen und Unteren Wöhrd zu den Donauarmen hin angeordnet werden. Brüstungen sind entweder verputzt oder aus Holz oder Metall herzustellen. Balkone sind nur unterhalb der Trauflinie zulässig.
RgbAltstadtS · Altstadtschutzsatzung der Stadt Regensburg
§ 7 RgbAltstadtS – Balkone und Brüstungen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 10.12.2007.
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