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Zitierfest

RgbAltstadtS · Altstadtschutzsatzung der Stadt Regensburg

§ 6 RgbAltstadtS – Fenster und sonstige Öffnungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 10.12.2007.

(1) Die Mauerfläche jeder Außenwand muss gegenüber den Öffnungsflächen überwiegen. Fenster und Eingangsöffnungen müssen in Größe, Maßverhältnissen und Gestaltung den Charakter des Gebäudes sowie das Straßen- und Platzbild berücksichtigen. Dies gilt auch für Fenstervergitterungen und Fensterläden. Vorgesetzte Rollladenkästen sind unzulässig.

(2) Fenster - ausgenommen Schaufenster und Eingangsöffnungen - müssen ein stehendes Format aufweisen. Durchgehende Fensterbänder, insbesondere Schaufensterbänder, und sonstige durchgehende Fassadenöffnungen sind unzulässig. Sie sind durch gemauerte Pfeiler zu unterbrechen. Die Pfeiler sind bündig mit der Außenwand herzustellen. Öffnungen, die die Ecke des Gebäudes auflösen, sind unzulässig.

(3) Fenster sind mit Sprossen auszuführen. Dies gilt nicht für Schaufenster. Aufgeklebte Sprossen sind unzulässig.

(4) Fenster und Haustüren sind aus Holz herzustellen. Schaufenster und Ladentüren können auch als Metallkonstruktion zugelassen werden. Fensterstöcke sind mindestens um 12 cm hinter die Außenwand zurückzusetzen. An den Gebäudefassaden sind in der Regel Natursteingewände oder im Putz abgesetzte oder aufgemalte Fenstereinfassungen mit einer Ansichtsbreite von mindestens 12 cm auszuführen. Gewölbte sowie farblich getönte Fensterscheiben sind unzulässig.

(5) Schaufenster sind nur im Erdgeschoß zulässig. Sie müssen eine gebäudebezogene Gliederung aufweisen und einen massiven, mindestens 35 cm hohen gemauerten Sockel, gemessen von der Oberkante der anschließenden Verkehrsfläche, erhalten.

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