(1) Dachgauben sind nur zulässig, wenn die Dachneigung mehr als 30° beträgt. Die Gaubenaußenbreite darf 1,40 m, die Summe der Dachaufbauten 1/3 der Dachbreite nicht überschreiten. Der waagrechte Abstand zwischen Dachgauben sowie der Dachgauben zum seitlichen Dachrand muss mindestens 2.00 m betragen.
(2) Dachgauben in zweiter Reihe sind nur zulässig, wenn die Belichtung von Aufenthaltsräumen im zweiten Dachgeschoß dies erfordert und die Dachgauben sich in Format und Anzahl den darunterliegenden Dachgauben deutlich unterordnen.
(3) Bezüglich der Gaubeneindeckungen gelten die Vorschriften des § 4 Abs. 2 und 3 entsprechend. Verglasungen von Seitenflächen der Dachgauben sind unzulässig.
(4) Dachliegefenster sind nur zulässig, wenn sie zur Entrauchung innenliegender Treppenräume notwendig sind.
(5) Zwerchhäuser sind als deutlich untergeordnete Teile des Hauptbaukörpers auszubilden. Sie sind wie das Hauptdach einzudecken. Zwerchhäuser sind gemauert und geputzt auszuführen.
(6) Dacheinschnitte sind unzulässig.
(7) Aufgeständerte Dachterrassen können nur zugelassen werden, wenn sie von öffentlich zugänglichen Bereichen aus nicht einsehbar sind, die bestehende Dachneigung höchstens 15° beträgt und kein Austrittsbauwerk erforderlich ist.
(8) Aufzugsschächte dürfen über die Dachfläche nicht hinausragen.