(1) Dächer müssen, sofern sie verändert oder neu geschaffen werden, eine Dachneigung von mindestens 40° aufweisen.
(2) Dacheindeckungen sind mit gebrannten, nicht engobierten, naturroten Biberschwanz-Tonziegeln auszuführen. Ausnahmsweise können Blecheindeckungen zugelassen werden.
(3) Ortgang- und Traufgesimse sind ohne Dachüberstand in massiver Ausführung herzustellen. Sichtbare Sparren, Holz- oder Metallverkleidungen sowie Ortgangziegel sind unzulässig.