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Zitierfest

RgbAltstadtS · Altstadtschutzsatzung der Stadt Regensburg

§ 4 RgbAltstadtS – Dächer

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 10.12.2007.

(1) Dächer müssen, sofern sie verändert oder neu geschaffen werden, eine Dachneigung von mindestens 40° aufweisen.

(2) Dacheindeckungen sind mit gebrannten, nicht engobierten, naturroten Biberschwanz-Tonziegeln auszuführen. Ausnahmsweise können Blecheindeckungen zugelassen werden.

(3) Ortgang- und Traufgesimse sind ohne Dachüberstand in massiver Ausführung herzustellen. Sichtbare Sparren, Holz- oder Metallverkleidungen sowie Ortgangziegel sind unzulässig.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 RgbAltstadtS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 4 RgbAltstadtS? Zitiere den Wortlaut.“

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