(1) Außenwände baulicher Anlagen und Gliederungselemente ihrer Fassaden dürfen nur verputzt ausgeführt werden.
(2) Verkleidungen sind unzulässig.
(3) Glasbausteine sind unzulässig.
(4) Es ist handwerksgerecht aufgetragener geglätteter oder gescheibter Putz zu verwenden. Putze mit Glimmerzusatz oder stark strukturierte Putze sind unzulässig.
(5) Fassaden sind farblich so zu gestalten, dass die Farbtöne dem historischen Charakter eines Gebäudes und dem städtebaulichen Umfeld entsprechen. Unzulässig sind insbesondere grelle Farben sowie Farbmaterialien, die eine glänzende Oberfläche ergeben (z.B. Ölfarbe). Teilanstriche müssen mit den übrigen Fassadenteilen harmonisch abgestimmt werden.
(6) Es kann verlangt werden, dass Proben des Außenputzes, des Farbenanstriches und anderer wichtiger Bauglieder oder Einzelheiten der Fassaden in ausreichender Größe an geeigneten Stellen der Außenwand vorgebracht werden bevor die Genehmigung oder Zustimmung erteilt wird.
(7) Die Hervorhebung der Fassade durch Beleuchtung ist nur bei Gebäuden mit öffentlicher Nutzung zulässig.
(8) Aus der Fassade heraustretende Kamine sind unzulässig. Im begründeten Einzelfall können Edelstahlkamine und haustechnische Einrichtungen zugelassen werden, wenn sie verkleidet oder dem Gebäude farblich angepasst werden.