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Zitierfest

RgbAltstadtS · Altstadtschutzsatzung der Stadt Regensburg

§ 15 RgbAltstadtS – Ordnungswidrigkeiten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 10.12.2007.

Gemäß Art. 89 Abs. 1 Nr. 17 BayBO kann mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1) entgegen den Vorschriften des § 5 Dachgauben oder liegende Dachfenster errichtet oder erweitert,

2) entgegen § 6 Fenster oder sonstige Gebäudeöffnungen errichtet oder ändert,

3) entgegen § 8 technische Anlagen errichtet oder ändert,

4) entgegen § 12 Werbeanlagen errichtet oder ändert,

5) entgegen § 13 Schaukästen und Automaten aufstellt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 15 RgbAltstadtS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 15 RgbAltstadtS? Zitiere den Wortlaut.“

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