Gemäß Art. 89 Abs. 1 Nr. 17 BayBO kann mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1) entgegen den Vorschriften des § 5 Dachgauben oder liegende Dachfenster errichtet oder erweitert,
2) entgegen § 6 Fenster oder sonstige Gebäudeöffnungen errichtet oder ändert,
3) entgegen § 8 technische Anlagen errichtet oder ändert,
4) entgegen § 12 Werbeanlagen errichtet oder ändert,
5) entgegen § 13 Schaukästen und Automaten aufstellt.