(1) Grundstücke, die von mehreren Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 (ausgenommen Sammelstraßen) erschlossen werden, werden zu jeder dieser Einrichtungen mit zwei Dritteln ihrer Grundstücksfläche herangezogen.
(2) Die Kürzung nach Abs. 1 unterbleibt insoweit, als sie für gleichartige Grundstücke, die nicht durch mehrere beitragsfähige Einrichtungen erschlossen werden, die Belastung um mehr als die Hälfte des Betrages erhöhen würde, der ohne Kürzung auf sie entfiele.
(3) Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung (§ 6 Abs. 4 Satz 3) bei der Verteilung des Aufwandes nur einmal zu berücksichtigen.