Der Beitrag kann für
1) den Grunderwerb,
2) die Freilegung,
3) die Fahrbahn,
4) die Radwege,
5) die Gehwege,
6) die Parkflächen,
7) das Straßenbegleitgrün,
8) die Beleuchtungsanlagen und
9) die Entwässerungsanlagen
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Baumaßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen ist.