(1) Der nach § 6 gekürzte beitragsfähige Aufwand wird auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 5a Abs. 2) nach den Grundstücksflächen unter Berücksichtigung ihrer höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse verteilt. Dabei wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor wie folgt vervielfacht:
- 1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00
- 2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25
- 3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50
- 4. bei viergeschossiger Bebaubarkeit 1,70
- 5. bei mehr als viergeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss 0,15
(2) Ergibt sich die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse aus einem Bebauungsplan oder einem Bebauungsplanentwurf im Sinne des § 33 Abs. 1 BauGB so ist diese Zahl maßgeblich. Weist der Bebauungsplan oder Bebauungsplanentwurf im Sinne des § 33 Abs. 1 BauGB eine Baumassenzahl aus, so gilt als höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5 wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet werden.
(3) Im Übrigen gilt bei bebauten und unbebauten Grundstücken als höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse die in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse. Lässt sich das Überwiegen einer bestimmten Zahl von Vollgeschossen in der näheren Umgebung nicht feststellen, so ist die dort durchschnittlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse maßgeblich, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet werden.
(4) Soweit einzelne Grundstücke eine höhere Zahl von Vollgeschossen aufweisen, als sich nach den Absätzen 2 oder 3 ergibt, ist die höhere Zahl maßgeblich. Das Gleiche gilt soweit für einzelne Grundstücke durch Baugenehmigung, Vorbescheid oder bauaufsichtliche Zustimmung insbesondere im Wege der Befreiung oder Ausnahme eine höhere Zahl von Vollgeschossen zugelassen ist.
(5) Bei Sportflächen, Friedhöfen und Dauerkleingärten sowie bei gewerblich, aber nicht baulich nutzbaren Grundstücken wird die Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor 1,0 vervielfacht. Das gleiche gilt bei Grundstücken, auf denen nur Stellplätze oder eingeschossige Garagen errichtet werden dürfen.
(6) Grundstücke im Außenbereich, die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur gärtnerisch, land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden dürfen, werden mit 5 v.H. der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.
(7) Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerkes nicht feststellbar oder handelt es sich um Kirchen, Hallen oder Bauwerke ähnlicher Art, so ist je volle 3,5 m Bauwerkshöhe von einem Vollgeschoss auszugehen.
(8) Werden in einem Abrechnungsgebiet außer überwiegend gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder eines Bebauungsplanentwurfes im Sinne des § 33 Abs. 1 BauGB in einem Gewerbe- oder Industriegebiet liegen auch andere Grundstücke erschlossen, so erhöhen sich für die Grundstücke in Gewerbe- und Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die ganz oder überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, die Nutzungsfaktoren nach den Abs. 1 und 5 um je 0,5. Als gewerblich genutzt gilt auch ein Grundstück, wenn es ganz oder überwiegend Geschäfts-, Büro-, Verwaltungs-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergt.
(9) Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung sind Vollgeschosse im Sinne des § 20 BauNVO.