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Zitierfest

RgbABS · Ausbaubeitragssatzung der Stadt Regensburg

§ 6 RgbABS – Vorteilsregelung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 24.04.2006.

(1) Die Beitragsschuldner tragen den beitragsfähigen Aufwand (§ 5) nach Maßgabe des Absatzes 2. Den übrigen Teil des Aufwandes trägt die Stadt.

(2) Die Höchstmaße für die anrechenbaren Breiten oder Flächen der Anlagen und der Anteil der Beitragsschuldner werden wie folgt festgesetzt:

Straßenarten die der Erschließung von Kern-, Gewerbe- u. Industriegebieten dienen die der Erschließung sonstiger Baugebiete dienen Anteil der Beitrags-schuldner

NF = Nutzungsfaktor bei einem NF bis 1,25 bei einem NF über 1,25 bei einem NF bis 1,25 bei einem NF über 1,25

  • 1. Anliegerstraßen
  • a) Fahrbahn einschl. Randstreifen oder Rinne 9 m 11 m 6 m 7 m 60 v.H.
  • b) Radweg je 2 m je 2 m je 2 m je 2 m 60 v.H.
  • c) Parkflächen je 3 m je 3 m je 2,25 m je 2,25 m 70 v.H.
  • d) Gehweg je 2,5 m je 2,5 m je 2,5 m je 2,5 m 70 v.H.
  • e) Straßenbegleitgrün je 2 m je 2 m je 2 m je 2 m 50 v.H.
  • f) Beleuchtung u. Oberflächenentwässerung - - - - 60 v.H.
  • 2. Haupterschließungsstraßen
  • a) Fahrbahn einschl. Randstreifen oder Rinne 9 m 11 m 7 m 8 m 40 v.H.
  • b) Radweg je 2 m je 2 m je 2 m je 2 m 40 v.H.
  • c) Parkflächen je 3 m je 3 m je 2,25 m je 2,25 m 60 v.H.
  • d) Gehweg je 2,5 m je 2,5 m je 2,5 m je 2,5 m 60 v.H.
  • e) Beleuchtung u. Oberflächenentwässerung - - - - 40 v.H.
  • f) Straßenbegleitgrün je 2 m je 2 m je 2 m je 2 m 50 v.H.
  • 3. Hauptverkehrsstraßen
  • a) Fahrbahn einschl. Randstreifen oder Rinne 9 m 11 m 8 m 9 m 20 v.H.
  • b) Radweg je 2 m je 2 m je 2 m je 2 m 20 v.H.
  • c) Parkflächen je 3 m je 3 m je 3 m je 3 m 50 v.H.
  • d) Gehweg je 3,25 m je 3,25 m je 3,25 m je 3,25 m 50 v.H.
  • e) Beleuchtung u. Oberflächenentwässerung - - - - 30 v.H.
  • f) Straßenbegleitgrün je 2 m je 2 m je 2 m je 2 m 50 v.H
  • 4. Hauptgeschäftsstraßen
  • a) Fahrbahn einschl. Randstreifen oder Rinne 8 m 10 m 7,5 m 9 m 50 v.H.
  • b) Radweg je 2 m je 2 m je 2 m je 2 m 50 v.H.
  • c) Parkflächen je 3 m je 3 m je 3 m je 3 m 50 v.H.
  • d) Gehweg je 5 m je 5 m je 5 m je 5 m 70 v.H.
  • e) Beleuchtung u. Oberflächenentwässerung - - - - 50 v.H.
  • f) Straßenbegleitgrün je 2 m je 2 m je 2 m je 2 m 50 v.H.
  • 5. Fußgängergeschäftsstraßen (mit Beleuchtung und Oberflächenentwässerung)

10 m 10 m 9 m 9 m 50 v.H.

  • 6. Verkehrsberuhigte Bereiche (mit Beleuchtung und Oberflächenentwässerung)

bis zur vollen Breite oder zum vollen räumlichen Umfang 50 v.H.

  • 7. Selbständige Gehwege (mit Beleuchtung und Oberflächenentwässerung)

3 m 3 m 3 m 3 m 60 v.H.

  • 8. Selbständige Radwege (mit Beleuchtung und Oberflächenentwässerung)

2 m 2 m 2 m 2 m 40 v.H.

Der Aufwand für die Randsteine wird den Beitragsschuldnern in allen Fällen der Nr. 1 mit Nr. 8 mit 50 v.H. angelastet.

Ist eine Straße nur einseitig bebaubar oder gewerblich nutzbar, so vermindert sich der von den Beitragsschuldnern zu tragende Aufwand für die Fahrbahn und für die Beleuchtung und Oberflächenentwässerung um die Hälfte. Der Aufwand für Radwege, Parkstreifen, Gehwege und für das Straßenbegleitgrün ist in diesem Falle nur für jeweils eine dieser Einrichtungen beitragsfähig. Aufweitungen der Fahrbahn im Einmündungsbereich von Kreuzungen und Einmündungen anderer Straßen, sowie die Wendeanlagen am Ende von Stichstraßen sind in vollem Umfang den durch sie erschlossenen Grundstücken zuzurechnen, auch wenn sie die in Abs. 2 genannten Höchstbreiten überschreiten.

(3) Im Sinne dieser Satzung gelten als

  • a) Anliegerstraßen: Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen;
  • b) Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Buchstabe c) sind;
  • c) Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen;
  • d) Hauptgeschäftsstraßen: Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt;
  • e) Fußgängergeschäftsstraßen: Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist;
  • f) verkehrsberuhigte Bereiche: öffentliche Verkehrsflächen, in denen durch verkehrsberuhigende Baumaßnahmen der Fahrzeugverkehr verlangsamt wird oder der gesamte Verkehrsraum unter Aufgabe der Trennung in Fahrzeug- und Fußgängerverkehrsflächen von den Verkehrsteilnehmern gleichberechtigt genutzt werden kann (Mischprinzip);
  • g) selbständige Gehwege: Gehwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteil einer Erschließungsstraße sind;
  • h) selbständige Radwege: Radwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteil einer Erschließungsstraße sind.

(4) Für bestimmte Abschnitte einer Baumaßnahme kann gesondert abgerechnet werden. Erstreckt sich eine Baumaßnahme auf mehrere Straßenarten (Absatz 3), für die sich nach Absatz 2 unterschiedliche Anteile der Beitragsschuldner ergeben, so ist für diese Abschnitte gesondert abzurechnen. Mehrere Baumaßnahmen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, können gemeinsam abgerechnet werden.

(5) Für Baumaßnahmen, für die die in dieser Satzung festgesetzten Höchstmaße oder Anteile der Beitragsschuldner offensichtlich den Vorteilen der Anlieger und der Allgemeinheit nicht gerecht werden, kann die Stadt einen niedrigeren Anteil der Beitragsschuldner bestimmen.

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