(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt.
(2) Der beitragsfähige Aufwand für die Herstellung der Entwässerungseinrichtungen (ohne Straßenabläufe) wird bei Mischwasserkanälen bei einer Erneuerung auf 725,00 DM, bei einer Verbesserung im Reliningverfahren auf 400,00 DM je lfd. Meter Abwasserkanal begrenzt.
Ab 01.01.2002 gilt folgende Fassung:
Der beitragsfähige Aufwand für die Herstellung der Entwässerungseinrichtungen (ohne Straßenabläufe) wird bei Mischwasserkanälen bei einer Erneuerung auf 370,00 Euro, bei einer Verbesserung im Reliningverfahren auf 205,00 Euro je lfd. Meter Abwasserkanal begrenzt.