(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für
1) die Gehwege bei Anlieger-, Haupterschließungs- und Hauptverkehrsstraßen bis zu einer Breite von je 2,50 m, bei Hauptgeschäftsstraßen bis zu einer Breite von je 3,50 m, bis zu einer Breite von 3m, wenn es sich um selbständige Gehwege handelt;
2) die Rinnen und Randsteine;
3) die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen (§ 1);
4) die Böschungen, Schutz- und Stützmauern, die zur Erschließung der Grundstücke notwendig sind;
5) den Erwerb (einschließlich der Erwerbsnebenkosten) der benötigten Grundflächen für Maßnahmen nach Nrn. 1 bis 4;
6) die Freilegung der Flächen für Maßnahmen nach Nrn. 1 bis 4.
- a) bei Anlieger-, Haupterschließungs- und Hauptverkehrsstraßen bis zu einer Breite von je 2,50 m,
- b) bei Hauptgeschäftsstraßen bis zu einer Breite von je 3,50 m,
- c) bis zu einer Breite von 3m, wenn es sich um selbständige Gehwege handelt;
Werden bei einer Baumaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 die Gehwege nicht von der Fahrbahn baulich getrennt oder kenntlich gemacht, so gelten als Gehwege 40 Prozent der befestigten Mischverkehrsfläche bei beidseitigem Anbau und 20 Prozent bei einseitigem Anbau. Bei öffentlichen Plätzen darf die beitragsfähige Gehwegfläche eine Breite von 3,5 m an jeder angebauten Seite nicht überschreiten.
(2) Der beitragsfähige Aufwand umfasst auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(3) Der beitragsfähige Aufwand umfasst nicht die Kosten für Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen.