(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt.
(2) Der beitragsfähige Aufwand für die Herstellung der Entwässerungseinrichtungen (ohne Straßenabläufe) wird bei Mischwasserkanälen bei einer Erneuerung auf 370,00 Euro, bei einer Verbesserung im Reliningverfahren auf 205,00 Euro je lfd. Meter Abwasserkanal begrenzt.
(4) Bei Baumaßnahmen, mit denen vor dem 01.01.2003 begonnen wurde, sind die §§ 5, 5a und 6 wie folgt anzuwenden: