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Zitierfest

RgbABS · Ausbaubeitragssatzung der Stadt Regensburg

§ 6 (2) RgbABS – Vorteilsregelung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 24.04.2006.

(1) Die Beitragsschuldner tragen den beitragsfähigen Aufwand (§ 5) nach Maßgabe des Absatzes 2. Den übrigen Teil des Aufwandes trägt die Stadt.

(2) Der Anteil der Beitragsschuldner wird wie folgt festgesetzt:

  • a) bei Anliegerstraßen auf 60 %,
  • b) bei Haupterschließungsstraßen auf 50 %,
  • c) bei Hauptverkehrsstraßen auf 50 %,
  • d) bei Hauptgeschäftsstraßen und Fußgängergeschäftsstraßen auf 80 %,
  • e) bei selbständigen Gehwegen auf 60 %

Sind nur Flächen auf einer Seite einer Straße bebaubar oder gewerblich nutzbar, so sind in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 nur die Einrichtungen an dieser Seite beitragsfähig.

(3) Im Sinne dieser Satzung gelten als

  • a) Anliegerstraßen: Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen,
  • b) Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Buchstabe c) sind;
  • c) Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen;
  • d) Hauptgeschäftsstraßen: Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt;
  • e) Fußgängergeschäftsstraßen: Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist.

(4) Für bestimmte Abschnitte einer Baumaßnahme kann gesondert abgerechnet werden. Erstreckt sich eine Baumaßnahme auf mehrere Straßenarten (Absatz 3), für die sich nach Absatz 2 unterschiedliche Anteile der Beitragsschuldner ergeben, so ist für diese Abschnitte gesondert abzurechnen. Mehrere Baumaßnahmen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, können gemeinsam abgerechnet werden.

(5) Für Baumaßnahmen, für die die in dieser Satzung festgesetzten Höchstmaße oder Anteile der Beitragsschuldner offensichtlich den Vorteilen der Anlieger und der Allgemeinheit nicht gerecht werden, bestimmt die Stadt durch Satzung etwas anderes.

(5) Auf Baumaßnahmen, die vor dem 01.01.2001 abgeschlossen wurden und bis Ablauf des 31.12.2005 noch nicht veranlagt waren, findet diese Satzung keine Anwendung.

(6) Durch unanfechtbare Bescheide beitragsrechtlich abgeschlossene Tatbestände bleiben durch diese Satzung unberührt.

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