Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
RgbABS · Ausbaubeitragssatzung der Stadt Regensburg
§ 4 RgbABS – Beitragsschuldner
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 24.04.2006.
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„Was regelt § 4 RgbABS? Zitiere den Wortlaut.“