Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbABS · Ausbaubeitragssatzung der Stadt Regensburg

§ 4 RgbABS – Beitragsschuldner

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 24.04.2006.

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 RgbABS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 4 RgbABS? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten