(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für
1) den Erwerb (einschließlich der Erwerbsnebenkosten) der benötigten Grundflächen,
2) die Freilegung der Flächen,
3) den Straßen- und Wegekörper mit allen technisch erforderlichen Einrichtungen, sowie für den Anschluss an andere Straßen und Wege,
4) die Gehwege,
5) die Radwege,
6) die Parkflächen,
7) die Randsteine und/oder die Rinnen,
8) die Beleuchtungseinrichtungen,
9) die Oberflächenentwässerungseinrichtungen,
10) das Straßenbegleitgrün,
11) die Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
12) die selbständigen Radwege und
13) die selbständigen Gehwege.
Bei der Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen oder beschränkt-öffentlichen Wegen durch Umbau zu Fußgängergeschäftsstraßen oder verkehrsberuhigten Bereichen ist der aus den besonderen Gestaltungs- und Funktionsanforderungen sich ergebende Aufwand, insbesondere die Kosten für die Ausstattung mit typischen Einrichtungsgegenständen, die unterschiedliche Gestaltung der Oberfläche in Material, Struktur und Farbe sowie die Begrünung und Bepflanzung in vollem Umfang beitragsfähig. Dies gilt auch bei der Verbesserung oder Erneuerung bereits bestehender Fußgängergeschäftsstraßen und verkehrsberuhigter Bereiche.
(2) Der beitragsfähige Aufwand umfasst auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(3) Der beitragsfähige Aufwand umfasst nicht die Kosten für Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen.