(1) Die Beitragsschuld entsteht mit dem Abschluss der Maßnahme (einschließlich des notwendigen Grunderwerbs), in den Fällen der Kostenspaltung (§ 9) mit dem Abschluss der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der Gesamtaufwand feststellbar ist.
(2) Der Grunderwerb ist abgeschlossen, wenn die Stadt das Eigentum oder ein sonstiges für die Maßnahme ausreichendes dingliches Recht an den benötigten Grundflächen erlangt hat; vollzieht sich der Rechtserwerb außerhalb des Grundbuches, so gehört zum Abschluss des Grunderwerbs außerdem die Stellung des Antrages auf oder das Ersuchen um Berichtigung des Grundbuches. Dem Eigentumserwerb steht die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Stadt im Grundbuch gleich.