Die Beitragsschuldner sind verpflichtet der Stadt alle zur Ermittlung der Beitragsgrundlagen erforderlichen Angaben zu machen und - auf Verlangen - geeignete Unterlagen vorzulegen.
RgbABS · Ausbaubeitragssatzung der Stadt Regensburg
§ 12 RgbABS – Auskunftspflicht
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 24.04.2006.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 12 RgbABS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 12 RgbABS? Zitiere den Wortlaut.“