(1) Der Ablösungsbetrag nach Art. 5 Abs. 9 KAG bemisst sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages nach den §§ 5 und 6 dieser Satzung zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Entstehung der künftigen Beitragsschuld.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung der künftigen Beitragsschuld besteht nicht.