(1) Bei der öffentlichen Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem entsteht die Gebührenschuld erstmals mit Beginn des Kalendermonats, in dem der Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Abfallentsorgung erfolgt; im Übrigen fortlaufend zum 1. Januar eines Kalenderjahres.
(2) Erhöht oder mindert sich die Gebühr infolge einer Änderung des Behältervolumens (Füllraums), so entsteht die geänderte Gebühr mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem das für die Änderung der Gebühr maßgebliche Ereignis eintritt; im Übrigen fortlaufend zum 1. Januar eines Kalenderjahres.
(3) Ist der Gebührenschuldner nicht für das gesamte Kalenderjahr gebührenpflichtig (z.B. wegen eines Eigentümerwechsels oder einer Abmeldung der Restmüllbehältnisse während des Kalenderjahres), so schuldet er die Jahresgebühr anteilig (d. h. für jeden Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr) bis zum Ablauf des Monats, in dem der Eigentümerwechsel stattfand oder die Restmüllbehältnisse abgemeldet wurden bzw. seine Gebührenschuld anderweitig geendet hat. Die Gebührenpflicht des neuen Verpflichteten entsteht mit Beginn des darauf folgenden Kalendermonats; die zivilrechtliche Lastentragung bleibt dadurch unberührt.
(4) Bei Verwendung von Restmüllsäcken gem. § 5 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld mit der Abgabe der Müllsäcke an den Benutzer.
(5) Bei Selbstanlieferung gem. § 5 Abs. 3 und Abs. 4 entsteht die Gebührenschuld mit der Übergabe der Abfälle an die öffentliche Abfallentsorgung.
(6) Bei Leerungen gem. § 5 Abs. 5 entsteht die Gebührenschuld in Höhe der Anfahrtspauschale mit Beginn der Fahrt zur Abholung, die Volumengebühr mit Abholung des Abfalls.