(1) Bei der öffentlichen Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem wird die Gebühr quartalsweise zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am, 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zur Zahlung fällig, für einzelne Monate zu je einem Zwölftel ihres Jahresbetrages am 15. des Monats, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides. Bis zur Bekanntgabe des neuen Gebührenbescheides ist die Gebühr zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig, und ohne Aufforderung weiter zu entrichten.
(2) Auf Antrag des Gebührenschuldners kann die Gebühr abweichend von Absatz 1 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden.
(3) Bei Verwendung von Restmüllsäcken und bei Selbstanlieferung wird die Gebühr mit dem Entstehen fällig (vgl. § 6 Abs. 4 und 5).
(4) Bei Leerungen gem. § 5 Abs. 5 wird die Gebühr zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(5) In besonderen Fällen kann die Stadt die Fälligkeit der Gebührenschuld abweichend von den Absätzen 1 und 2 regeln.