(1) Die Gebühr für die öffentliche Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem bestimmt sich nach der Zahl und dem Fassungsvermögen der Restmüllbehältnisse und der Zahl der Abfuhren bzw. nach der Zahl der Restmüllsäcke.
(2) Ausgenommen von dieser Gebühr sind die Leerung von Papierbehältnissen im Holsystem, soweit ihre Art, Größe und Anzahl einer Anordnung der Stadt gem. § 18 Abs. 5 Satz 2 Abfallwirtschaftssatzung -AbfS widerspricht und die Sonderleerungen nach §§ 16 Abs. 13 und 17 Abs. 2 Abfallwirtschaftssatzung - AbfS. Hierfür wird ein eigens festzusetzendes Entgelt erhoben.
(3) Bei Selbstanlieferung von Abfällen zu den von der Stadt betriebenen bzw. ihr zur Verfügung stehenden öffentlichen Abfallentsorgungsanlagen bestimmt sich die Gebühr nach der Menge der Abfälle (vgl. § 5 Abs. 3).