(1) Gebührenschuldner ist, wer die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt benutzt. Bei der öffentlichen Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem gilt der Eigentümer und der dingliche Nutzungsberechtigte (u.a. Erbbauberechtigter und Nießbrauchberechtigter) der an die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt angeschlossenen Grundstücke als Benutzer. Bei Verwendung von Restmüllsäcken ist der Erwerber, bei der Selbstanlieferung von Abfällen ist der Anlieferer Benutzer.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Die Gebühren gem. § 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 sind öffentliche Lasten des Grundstücks oder des Erbbaurechts im Sinne von Art. 8 Abs. 8 i.V.m. Art. 5 Abs. 7 KAG, Art. 70 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches, des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung und anderer Gesetze.