8.1. Baukostenzuschüsse aus dem Familienförderungsprogramm werden nur bewilligt, wenn der Antragsteller eine angemessene Eigenleistung zur Deckung der Gesamtkosten erbringt. Als angemessen in diesem Sinne ist in der Regel nur eine Eigenleistung anzusehen, die
- – bei Förderungsgruppe 1 15 %
- – bei Förderungsgruppe 2 20%
- – bei Förderungsgruppe 3 20 %
der Gesamtkosten nach Nr. 7.2. dieser Richtlinien beträgt.
8.2. Vorhandener Immobilienbesitz bzw. Grundstückswerte sind vor Antragstellung zu veräußern und der Verkaufserlös in die Finanzierung der Eigentumsmaßnahme einzubringen.
8.3. Staatliche Förderungsmittel und Wohnungsfürsorgemittel des Arbeitgebers sind grundsätzlich vorrangig auszuschöpfen.
8.4. Für Bauspardarlehen über 15.000,00 EUR ist die Tilgungsstreckung zu beantragen. Die anrechenbaren Regeltilgungssätze betragen bei Bankdarlehen 1 % und bei Versicherungsdarlehen (Lebensversicherungsbeitrag) 1,5 %.
8.5. In der Finanzierung angesetzte Verwandtendarlehen werden dabei ohne Zinsen und mit einem Tilgungssatz von höchstens 5 % angerechnet.
8.6. Im Übrigen gelten die Finanzierungsgrundsätze des staatlichen Förderungsrechts (u. a. § 12 - 16 II. Berechnungsverordnung, WFB in der jeweils gültigen Fassung).