9.1. Die Förderung erfolgt in Form eines einmaligen Baukostenzuschusses zu den Herstellungskosten des Objektes bis zu folgenden Höchstbeträgen:
| Förderungsgruppe | Förderungssätze (EUR) | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Förderungsgruppe | Neubau | Altbau | |||
| Förderungsgruppe | Eigentw. | Eigenh. | Eigentw. | Eigenh. | |
| 1 | Kinderreiche Familien mit 3 oder mehr Kindern; Junge Paare mit 2 Kindern | 12.000 | 18.000 | 6.000 | 9.000 |
| 2 | Haushalte mit 2 Kindern; Junge Paare mit 1 Kind | 9.000 | 14.000 | 4.500 | 7.000 |
| 3 | Haushalte mit 1 Kind; Junge Paare ohne Kind | 6.000 | 9.000 | 3.000 | 4.500 |
(Begriffsdefinition siehe Nr. 4.5)
9.2. Baukostenzuschüsse aus dem Familienförderungsprogramm "WOHNEN IN DER STADT" sind sparsam und nur im wirtschaftlich unbedingt erforderlichen Umfang einzusetzen. Sie sind im Einzelfall so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung der Belastung aus den Fremdfinanzierungsmitteln und den Bewirtschaftungskosten nach den WFB etc. im Verhältnis zum verfügbaren Familiennettoeinkommen (einschl. Kindergeld und evtl. Lastenzuschuss) Mindestbeträge zum Lebensunterhalt verbleiben; diese liegen um 200,00 EUR über den in der staatlichen Förderungsbekanntmachung (in der jeweils gültigen Fassung) festgesetzten Mindestbeträgen. Eine Unterschreitung bis auf die staatlichen Mindestsätze herab ist in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig.
9.3. Neben den Zuschüssen nach Ziffer 9.1 erhalten Haushalte mit Kindern einen einmaligen Zuschuss von 5.000 € pro Kind beim Neubau von Wohnraum oder Erwerb von Wohnraum in Neubauten bzw. 3.000 € pro Kind beim Gebrauchterwerb von Wohnraum. Berücksichtigt werden zum Haushalt gehörende Kinder unter 18 Jahren im Sinne von Art. 4 BayWoFG, für die Anspruch auf Kindergeld besteht. Liegt eine nachgewiesene Schwangerschaft vor, wird das zu erwartende Kind ebenfalls berücksichtigt. Voraussetzung für die Gewährung eines Kinderzuschusses ist Eigenkapital (oder ein in entsprechendem Umfang bezahltes Baugrundstück) in Höhe von mindestens 10 % der Gesamtkosten des zu fördernden Objekts. Der Kinderzuschuss kann als Eigenleistung im Sinne von Ziffer 8.1 berücksichtigt werden.