5.1. Antragsberechtigt sind Personen, deren Haushaltseinkommen die Einkommensgrenze nach Art. 11 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) in der jeweils gültigen Fassung nicht überschreitet.
5.2. Bei der Berechnung des anzurechnenden Jahreseinkommens sind die Art. 4 ff. des BayWoFG anzuwenden.