4.1. Berücksichtigt werden 3 Förderungsgruppen: Förderungsgruppe 1:
- – Kinderreiche Familien
- – Junge Paare mit 2 Kindern
Förderungsgruppe 2:
- – Haushalte mit 2 Kindern
- – Junge Paare mit 1 Kind
Förderungsgruppe 3:
- – Haushalte mit 1 Kind
- – Junge Paare ohne Kind
4.2. Jungen Ehepaaren stehen gleich Brautpaare, die bereits einen Antrag zur Eheschließung gestellt haben und bis zur möglichen Auszahlung des Zuschusses nach Nr. 11 dieser Richtlinien die Ehe geschlossen haben.
4.3. Bei Vorliegen eines Schwangerschaftsnachweises im Zeitpunkt der Antragstellung erfolgt die Einstufung in die nächsthöhere Fördergruppe. Bis zur möglichen Auszahlung des Zuschusses nach Nr. 11 dieser Richtlinien ist die Geburtsurkunde vorzulegen.
4.4. Bei besonderen Wohnungsnotständen (z.B. Verkauf der derzeitigen Mietwohnung durch den Eigentümer, Umwandlung von Sozialmietwohnungen in Eigentumswohnungen) und zur Vermeidung von außergewöhnlichen Härtefällen können auch andere als die in Nr. 4.1. genannten Personengruppen gefördert werden. Die Förderbeträge bestimmen sich hierbei nach der Förderungsgruppe 3, in besonders begründeten Ausnahmefällen nach Förderungsgruppe 2.
4.5. Begriffsdefinition
- – Kinderreiche Familien: Haushalte mit drei oder mehr Kindern unter 18 Jahren
- – Junge Paare: Beide Ehegatten bzw. Lebenspartner jünger als 40 Jahre, bei denen die Heirat bzw. Eintragung der Lebenspartnerschaft noch nicht länger als 10 Jahre zurückliegt.