15.1. Werden die Zuschüsse aus einem der unter Nr. 13 und 14 aufgeführten Gründe gekündigt bzw. der Bewilligungsbescheid unwirksam oder wird er zurückgenommen oder widerrufen, sind die Förderungsmittel wie in Anlage 1 zu diesen Richtlinien festgelegt, mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig und zu verzinsen.
15.2. Der Zuschussnehmer kann die Zuschüsse jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen. Die Bindungen nach diesen Richtlinien erlöschen mit dem Tage der Rückzahlung.
- 16. Die vorstehenden Richtlinien treten am 1.2.2013 in Kraft. Gleichzeitig werden die bisher geltenden Richtlinien vom 29.4.2008 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 23 vom 2.6.2008) aufgehoben..