14.1. Die Stadt Regensburg ist berechtigt, die Zuschüsse ganz oder teilweise zu kündigen bzw. die Bewilligung zu widerrufen, wenn die Zuschussnehmer innerhalb des 10-Jahres-Zeitraumes
- a) gegen die Bestimmungen und Auflagen der Schuldurkunde und des Bewilligungsbescheides verstoßen.
- b) das geförderte Objekt vermieten oder verkaufen.
- c) das geförderte Objekt nicht mehr mit ausschließlichem Wohnsitz bewohnen.
- d) die Zuschüsse für den vorgesehenen Zweck nicht oder nicht in voller Höhe verwendet haben.