(1) Die Ferienzeit des Stadtrates beträgt 6 Wochen; sie beginnt jeweils mit dem ersten Ferientag der allgemeinen Sommerschulferien. Für die Dauer der Ferienzeit wird ein Ferienausschuss gebildet (vgl. Anlage 1).
(2) Die Bestimmungen über die Nachprüfung von Beschlüssen beschließender Ausschüsse sowie deren Rechtswirksamkeit (Art. 32 Abs. 3 GO, § 7 Abs. 3) finden keine Anwendung (Art. 32 Abs. 4 Satz 2 GO).