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Zitierfest

RgbStadtratGO · Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg

§ 7 RgbStadtratGO – Vorberatende und beschließende Ausschüsse

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.06.2026.

(1) Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung im Stadtrat vorzubereiten und einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten.

(2) Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbständig anstelle des Stadtrates.

(3) Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Stadtrat. Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder seine/ihre Stellvertretung im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Stadtratsmitglieder die Nachprüfung durch den Stadtrat beantragen; bei der Berechnung des Quorums zählt der/die Ausschussvorsitzende nicht mit. Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim Oberbürgermeister/bei der Oberbürgermeisterin eingehen. Beschlüsse, die Rechte Dritter berühren, werden erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam und dürfen frühestens am neunten Tag nach der Beschlussfassung des Ausschusses Dritten bekannt gegeben werden. Die Befugnisse des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin nach Art. 37 Abs. 3 GO bleiben unberührt.