(1) Die vom Stadtrat gebildeten Ausschüsse, deren Mitgliederzahl und ihre Aufgaben sind in Anlage 1 aufgeführt.
(2) In den Ausschüssen sind die den Stadtrat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 GO). Die Sitze in den Stadtratsausschüssen werden nach dem Restteilungsverfahren nach Hare-Niemeyer verteilt; haben danach Fraktionen oder Gruppen den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der Stadtratswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen. Wird durch den Austritt oder Übertritt von Stadtratsmitgliedern oder durch die Neubildung einer Fraktion das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach Satz 2 Halbsatz 1 auszugleichen; haben danach Fraktionen und Gruppen, bei denen Veränderungen eingetreten sind, den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los.
(3) Für jedes Ausschussmitglied wird für den Fall seiner Verhinderung eine erste, und soweit möglich, eine zweite und dritte Stellvertretung namentlich bestellt.
(4) Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin, seine/ihre Stellvertretung oder ein vom Stadtrat bestimmtes Stadtratsmitglied (Art. 33 Abs. 2 GO). Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO).
(5) Der Stadtrat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO); das gilt nicht für Ausschüsse, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
(6) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, so können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten. In den gemeinsamen Sitzungen wird getrennt nach Ausschüssen abgestimmt. Ergehen einander widersprechende Beschlüsse verschiedener Ausschüsse, so entscheidet das Stadtratsplenum.