(1) Für Entscheidungen des Stadtrates, die in der Gemeindeordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist (Art. 51 Abs. 4 GO).
(2) Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzettel vorgenommen. Ungültig sind insbesondere Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen. Die Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keine zusätzlichen oder sonstigen Kennzeichen tragen, es sei denn, dass es sich um die Kennzeichnung der Wahl handelt. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen.
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern/Bewerberinnen mit den höchsten Stimmenzahlen ein. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und haben im ersten Wahlgang von mehreren Bewerbern/Bewerberinnen drei oder mehr die gleiche höchste Stimmenzahl erhalten oder stehen im Fall des Satzes 2 an zweiter Stelle zwei oder mehr Bewerber/Bewerberinnen mit gleichen Stimmenzahlen, so entscheidet das Los darüber, wer von den Bewerbern/Bewerberinnen mit gleicher Stimmenzahl in die Stichwahl zu bringen ist. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.
(4) Das Los zieht ein vom Stadtrat bestimmtes Stadtratsmitglied. Die Lose werden vom/von der Vorsitzenden in Abwesenheit dieses Mitglieds hergestellt.
(5) Zur Ermittlung des Wahlergebnisses kann der Stadtrat drei Stadtratsmitglieder bestimmen.
(6) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, soweit in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist (z.B. Wahl von Vertrauenspersonen als Mitglieder des Schöffenwahlausschusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Stadtrates nach § 40 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Der Vorsitzende/Die Vorsitzende kann in diesen Fällen die Wahl so oft wiederholen lassen, bis die erforderliche Mehrheit erreicht ist.