(1) Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf "Schluss der Beratung" schließt der/die Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. Über Anträge zur Geschäftsordnung lässt er/sie abstimmen, wenn die Beratung über sie abgeschlossen ist (§ 32 Abs. 3). Er/Sie vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 21 Abs. 2 und 3) gegeben ist.
(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:
- 1. Anträge, die mit einem zur Nachprüfung gestellten Beschluss eines beschließenden Ausschusses übereinstimmen,
- 2. Anträge, die mit dem Beschluss eines vorberatenden Ausschusses übereinstimmen,
- 3. weitergehende Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich einen größeren Aufwand erfordern oder einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand haben,
- 4. früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter Nr. 3 fällt.
(3) Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. Über einzelne Teile eines Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der/die Vorsitzende eine Teilung vornimmt.
(4) Vor der Abstimmung soll der Antrag vorgetragen werden. Der/Die Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit "ja" oder "nein" beantwortet werden kann. Grundsätzlich wird in der Reihenfolge "ja" - "nein" abgestimmt.
(5) Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss eines Viertels der Stadtratsmitglieder durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO). Kein Mitglied des Stadtrates darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).
(6) Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende zu zählen. Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.
(7) Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, wenn nicht deren sofortige Wiederholung durch alle Mitglieder verlangt wird, die an der Abstimmung teilgenommen haben. Eine sofortige Wiederholung des Zählvorgangs durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende zur Klärung des vorangegangenen Zählvorgangs ist möglich. In einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.